Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
mit Schreiben vom 19.03.2018 und 08.04.2019 hatten Sie versucht auf unsere Anfragen vom 13.03.2018 und 05.04.2019 zu nicht öffentlichen Beschlüssen zu antworten. Leider ist aus unserer Sicht die entscheidende Frage weiterhin offengeblieben, die wir Sie bitten nunmehr endlich zu beantworten und die wir hier noch einmal wiederholen.
In § 25 „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ unserer Geschäftsordnung steht: (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit ingeeigneter Weise zu unterrichten. (2) Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefassten Beschlüsse dem/der Bürgermeister/in. (3) Die Unterrichtung nach Abs. 1 und 2 gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes beschlossen hat.
Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 19.03.2018 zu Recht ausführen, steht auch in der Gemeindeordnung NRW in § 52: „Niederschrift der Ratsbeschlüsse (1) Über die im Rat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. (2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes beschlossen wird.
Uns ist nicht ein nicht öffentlicher Ratsbeschluss bekannt, bei dem „der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes beschlossen hat“, insofern sind Ihre bisherigen Ausführungen irrelevant. Sehr geehrter Herr Bürgermeister Steffes, wann und auf welche Art ist die Öffentlichkeit über die vom Ratbeschlossenen nicht öffentlichen Beschlüsse unterrichtet worden bzw. in der Vergangenheit unterrichtet worden. Bitte führen Sie zumindest auf, wann und wo die nicht öffentlichen Ratsbeschlüsse seit unserer ersten Anfrage zu diesem Thema, also seit dem 13.03.2018 veröffentlicht worden sind. Ihre Argumentation vom 08.04.2019, eine nachträgliche Auflistung sei „aus Gründen der Arbeitsökonomie in der Verwaltung nicht angebracht“ ist inakzeptabel.
Denn falls Sie dies nicht belegen können, liegt aus unserer Sicht ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung NRW und gegen die Geschäftsordnung des Rates vor. Wir bitten Sie auszuführen, welche Konsequenzen dies hätte. Unsere o.a. Anfragen sind von Ihnen bisher nicht öffentlich beantwortet worden. Auch dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt. Daher bitten wir darum, unsere bisherigen Anfragen und Ihre Antworten öffentlich zu machen und auch diese Anfrage als öffentliche Anfrage zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
CDU Fraktion im Rat der Stadt Leichlingen
Helmut Wagner
(Fraktionsvorsitzender)
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